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Banken mussen Einblicke gewähren
Wer nicht zu den Insidern gehört, verlässt sich gern auf eine fundierte Beratung.
In der Regel profitiert der zukünftige Anleger von einem Beratungsgespräch bei seiner Hausbank; insbesondere dann, wenn er etwas über Gewinnaussichten einer bestimmten Vermögensanlage erfahren will oder Auskünfte über anfallende Fondsgebühren verlangt.
Wie aber steht es um die Provision des vermittelnden Beraters bei den Hausbanken? Hierüber erfährt der Anleger in der Regel keine Einzelheiten, was sich jedoch jetzt ändern soll.
Nach einem Entscheid des Bundesgerichtshofes sind Geldhäuser zu einer größeren Transparenz verpflichtet.
Künftig müssen diese offen legen, was bei einem Verkauf von meist hauseigenen Fonds an Provisionen für sie abfällt.
Diese Tatsache soll dazu beitragen, den Anlegerschutz zu erhöhen. Hinzu kommt, dass auch Schadenersatzansprüche eingefordert werden können.
Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn nachgewiesen werden kann, dass dem Anleger ein finanzieller Verlust aufgrund einer Kaufempfehlung seines Beraters entstanden ist. Hier wird eine eklatante Verletzung der Aufklärungspflicht gesehen.
Denn gemäß dem Wertpapierhandelsgesetz sind Sparkassen und Banken immer dazu verpflichtet, die Anleger objekt- und anlegergerecht zu informieren.
Da der Kunde davon ausgeht, dass eine Beratung unabhängig stattfindet, wissen die wenigsten Anleger, dass auch der Berater bei der Bank dafür Provisionen, die je nach Fondsgesellschaft unterschiedlich hoch ausfallen können, kassiert.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage nach der objektiven Beurteilung eines Fonds, wenn mit dem Verkauf dieser Anteile Provisionen verbunden sind.
Um dem Kunden einen gewissen Schutz zu gewährleisten, wird die Möglichkeit offeriert, auch im Nachhinein eventuell noch Auskünfte über die Höhe der geleisteten Provisionszahlungen an den Bankberater zu verlangen.
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